Mindesteinkommen beim Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten – keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Deshalb verlangt das Gesetz ein Mindesteinkommen: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können.
Die Faustformel
Als Orientierung gilt: Mindesteinkommen = 80 Prozent von (Bürgergeld-Regelsatz + Warmmiete inklusive Heizkosten + monatliche Belastungen wie Versicherungsbeiträge). Für Alleinstehende liegt der Regelsatz seit 2024 unverändert bei 563 Euro im Monat.
Ein Beispiel für Hamburg
Alleinstehend, Warmmiete 800 Euro, Versicherungen 100 Euro: 563 € + 800 € + 100 € = 1.463 €. Davon 80 Prozent sind rund 1.170 € – in dieser Größenordnung sollte Ihr monatliches Einkommen liegen.
Was zählt zum Mindesteinkommen?
Alle finanziellen Mittel, die Ihnen monatlich zur Verfügung stehen – auch solche, die beim Wohngeld nicht als Einkommen gewertet werden. Dazu kann auch der monatliche Einsatz von Ersparnissen zählen.
Warum gibt es ein Mindesteinkommen?
Das Gesetz will verhindern, dass Wohngeld zweckentfremdet wird. Wer den Lebensunterhalt nicht selbst decken kann, soll stattdessen Grundsicherungsleistungen wie Bürgergeld in Anspruch nehmen – dort sind die Wohnkosten bereits enthalten.
Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn mein Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt?
Dann besteht kein Wohngeldanspruch. In diesem Fall sind Grundsicherungsleistungen wie Bürgergeld der richtige Weg – sie decken Lebensunterhalt und Wohnkosten gemeinsam ab.
Zählen Ersparnisse zum Mindesteinkommen?
Ja. Für das Mindesteinkommen können alle monatlich verfügbaren Mittel herangezogen werden – auch der Einsatz von Ersparnissen.
Gilt das Mindesteinkommen auch für Rentner?
Ja. Renten und Pensionen zählen als Einkommen – die Faustformel gilt für alle Haushalte gleichermaßen.